BauAV 2022 – was ist neu?

Ab 1. Januar 2022 gilt die neue Bauarbeitenverordnung (BauAV), die von den Sozialpartnern aus der Baubranche, des Bundes, der Kantone und der Suva gemeinsam umfassend überarbeitet wurde. Sie hat Auswirkungen auf das gesamte Bauwesen in der Schweiz und betrifft damit über 70’000 Betriebe direkt. Auf den folgenden zwei Seiten sind die wichtigsten Neuerungen aufgeführt.

Der Bundesrat hat die neue Fassung der Bauarbeitenverordnung (BauAV) am 18. Juni 2021 verabschiedet. Sie ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Die Überarbeitung der BauAV ist ein Gemeinschaftswerk der Sozialpartner aus der Baubranche, des Bundes, der Kantone und der Suva. Sie hat Auswirkungen auf das gesamte Bauwesen in der Schweiz. Insgesamt sind über 70’000 Betriebe direkt betroffen.

Neue Bestimmungen in der Bauarbeitenverordnung 2022

Drei Punkte sind besonders zu beachten:

• Sicherheits-und Gesundheitsschutzkonzept: Schon die aktuelle Bauarbeitenverordnung verlangt, dass Bauarbeiten so zu planen sind, dass das Risiko von Berufsunfällen und Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist. Neu ist dies nach der Bauarbeitenverordnung 2022 auch mit einem Sicherheits-und Gesundheitsschutzkonzept schriftlich zu dokumentieren (Art. 4).

• Sonne, Hitze und Kälte: Bei Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen (Art. 37).

• Beleuchtung: Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein (Art. 38).

Mehr Informationen zur neuen BauAV ab 01.01.2022: suva.ch/de-CH/material/Factsheets/neue-bauav-2022.
Mehr Informationen zur neuen BauAV ab 01.01.2022: suva.ch/de-CH/material/Factsheets/neue-bauav-2022.

Für alle Bauarbeiten

Die wichtigsten Änderungen im zweiten Kapitel der BauAV:

• Das Arbeiten auf Leitern wird eingeschränkt (Art. 21).

• Der Begriff «beschränkt durchbruchsicher» entfällt (Art. 12, 44, 45).

• Der Geländerholm des Seitenschutzes muss mindestens 100 Zentimeter über der Standfläche liegen (Art. 22).

• Bei Niveauunterschieden von mehr als 50 Zentimeter sind geeignete Arbeitsmittel einzusetzen, um sie zu überwinden (Art. 15).

• Bei der Montage von vorgefertigten Deckenelementen sind ab einer Absturzhöhe von mehr als drei Meter vollflächig Auffangnetze oder Fanggerüste zu verwenden (Art. 27).

• Im Gefahrenbereich von Transportfahrzeugen oder Baumaschinen dürfen sich keine Personen aufhalten. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, ist der Gefahrenbereich zu überwachen (Art. 19).

• Der Arbeitgeber muss seine betroffenen Mitarbeitenden über die Ergebnisse von Schadstoffgutachten informieren (Art. 32).

Für Arbeiten auf Dächern

Die wichtigsten Änderungen im dritten Kapitel der BauAV:

• An Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von mehr als zwei Meter Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern (Art. 41). Eine Ausnahme gilt für Arbeiten von geringem Umfang. Für diese sind Massnahmen erst ab einer Absturzhöhe von mehr als drei Meter erforderlich (Art. 46).

• Eine Dachdeckerschutzwand am Spenglergang des Fassadengerüsts ist ab einer Dachneigung von 30 Grad erforderlich (Art. 41 Abs. 2).

• Bei einer Dachneigung von mehr als 45 Grad sind zusätzliche Schutzmassnahmen zu treffen. (Art. 41 Abs. 2) • Eine Dachfangwand darf für Arbeiten auf bestehenden Dächern nur noch bis zu einer Dachneigung von 45 Grad eingesetzt werden (Art. 42).

Die Meldepflicht für anerkannte Asbestsanierungsunternehmen wurde ausgeweitet.
Die Meldepflicht für anerkannte Asbestsanierungsunternehmen wurde ausgeweitet.

Für den Gerüstbau

Die wichtigsten Änderungen im vierten Kapitel der BauAV:

• Für Ein-und Anbauten am Gerüst ist beim Gerüstersteller eine Einwilligung einzuholen (Art. 52).

• Fassadengerüste aus vertikal tragenden Holzstangen sind verboten (Art. 54).

• Durchstiegsbeläge dürfen nur noch in Ausnahmefällen verwendet werden. Diese Ausnahmen sind in der Bauarbeitenverordnung 2022 definiert (Art. 56).

• Die Höhe zwischen zwei Gerüstgängen muss mindestens 1,90 Meter messen (Art. 57).

• Die Dachdeckerschutzwand ist über die gesamte Höhe einheitlich auszubilden (Art. 59).

• Die Nutzlast muss neu bei jedem Zugang und bei jedem Materialpodest gut sichtbar angegeben werden (Art. 62).

• Bereiche von Arbeitsgerüsten, die zur Benutzung nicht freigegeben sind, müssen abgesperrt werden (Art. 63).

• Die Absturzhöhe in ein Auffangnetz darf maximal drei Meter betragen (Art. 67).

• Die Absturzhöhe in ein Fanggerüst darf maximal zwei Meter betragen (Art. 66).

• Liegt der Seitenschutz bei einem Fassadengerüst näher als 60 Zentimeter zur Absturzkante, muss der oberste Holm des Seitenschutzes die Absturzkante um mindestens 100 Zentimeter überragen (Art. 26 Abs. 2).

Für Gräben, Schächte und Baugruben

Die wichtigsten Änderungen im fünften Kapitel der BauAV:

• Neu ist bei Böschungen bereits ab einer Neigung steiler als 2:1 ein Sicherheitsnachweis zu erbringen (Art. 76 Abs. 1).

• Der Sicherheitsnachweis hat durch einen Geotechniker oder eine Geotechnikerin beziehungsweise durch einen Fachingenieur oder eine Fachingenieurin zu erfolgen (Art. 76 Abs. 1).

• Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Geotechniker oder die Geotechnikerin beziehungsweise der Fachingenieur oder die Fachingenieurin die korrekte Umsetzung der Massnahmen gemäss Sicherheitsnachweis überprüft (Art. 76 Abs. 2).

• Die erforderliche Grabenbreite wird abhängig vom Innenrohrdurchmesser der Leitung definiert (Art. 69 Abs. 3).

• Der Zugang in Gräben, Schächte und Baugruben mit Leitern wird eingeschränkt (Art. 73).

Für Rückbau-und Abbrucharbeiten

Die wichtigsten Änderungen im sechsten Kapitel der BauAV:

• Die Meldepflicht für anerkannte Asbestsanierungsunternehmen wurde ausgeweitet (Art. 86).

• Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen müssen in Abständen von höchstens fünf Jahren eine Fortbildung besuchen (Art. 85).

• Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen müssen eigene Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungsarbeiten beschäftigen. Zudem müssen sie mindestens zwei weitere eigene Mitarbeitende beschäftigen, die für diese Arbeit instruiert und bei der Suva zur medizinischen Vorsorgeuntersuchung gemeldet sind (Art. 83).

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