Ausbildung für das Anschlagen von Lasten

Tag ein Tag aus werden auf Baustellen Lasten angeschlagen. Ein Fehler beim Sichern oder Befestigen der Last kann viele Menschenleben gefährden. Darum ist es wichtig, dass Personen, die Lasten anschlagen, über eine fundierte Ausbildung verfügen.

Was ist der Unterschied zwischen Instruktion und Ausbildung? Während einer Instruktion werden Mitarbeitende bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz informiert und angeleitet. Es findet keine Lernerfolgskontrolle statt. Die Instruktion kann rein theoretischer Natur sein. Während einer Ausbildung erhalten die Mitarbeitenden theoretisches Wissen vermittelt und lernen, wie dieses in der Praxis umzusetzen ist. Eine Ausbildung erfordert eine Lernzielkontrolle,  umfasst sowohl Theorie, als auch Praxis und die Teilnehmenden erhalten einen Ausbildungsnachweis.

Wer muss ausgebildet werden?

Ausgebildet werden müssen all jene Personen, die Lasten am Kran anschlagen. Betroffen sind alle Kräne, die unter Art. 2 die Kranverordnung fallen. Als Kräne gelten alle Hebemittel gemäss Art. 2 der Kranverordnung. Das Anschlagen von Lasten an Baumaschinen (z.B. am Bagger) unterliegt nicht der Ausbildungspflicht. Hier ist eine Instruktion weiterhin ausreichend. Dementsprechend gilt auch die Ausbildung zum Baumaschinenführer nicht als Ausbildung für das Anschlagen von Lasten, da in der Baumaschinenführerausbildung kein Kran eingesetzt wird und sie keine Lernzielkontrolle vorsieht. Die Mitarbeitenden, welche die Ausbildung zum Anschlagen von Lasten besuchen wollen, müssen das 18. Lebensjahr erreicht haben und sich gut in der jeweiligen Landessprache verständigen können.

Welche bestehenden Ausbildungen gelten auch in Zukunft?

Auch in Zukunft gelten alle Ausbildungen zum Anschlagen von Lasten, bei denen der Kenntnisstand über eine Lernkontrolle überprüft wurde sowie alle Ausbildungen zum Kranführer oder zur Kranführerin Kategorie A oder B weiter. Die entsprechende Ausbildung kann durch Ausbildungsstätten oder durch  private Anbieter mit Eigendeklaration vermittelt werden. Ausbildungen mit Eigendeklaration können von verschiedener Seite angeboten werden, z.B. von den Ausbildungszentren der Sektionen oder privaten Anbietern. Ausbildungsstätten sowie Ausbildner können selbst deklarieren, dass ihre Ausbildung dem Stand der Technik entspricht. Die Ausbildungsstätten überprüfen nach der Ausbildung mittels Lernzielkontrolle, ob die Teilnehmenden die erforderlichen Kompetenzen erworben haben. Bei bestandener Lernzielkontrolle erhalten die Teilnehmenden einen Nachweis. Eine ergänzende Instruktion zur spezifischen Situation im Betrieb ist immer notwendig.

Betriebsinterne Ausbildung durch fachkundige Personen

Wenn eine fachkundige Person die Mitarbeitenden im eigenen Betrieb ausbildet, muss sie dafür über die entsprechende Praxiserfahrung im Anschlagen von Lasten und pädagogischen Fähigkeiten für das Weitervermitteln der Lerninhalte verfügen. Fachkundige Personen sind z.B. ausgebildete Kranführer der Kategorien A oder B mit Erfahrung in der Mitarbeiterausbildung. Bei einer betriebsinternen Ausbildung ist zu beachten, dass die Person, welche mit der innerbetriebliche Ausbildung betraut ist, über die notwendige Fachkompetenz verfügt. Bereits ausgebildete Personen, welche die Ausbildung innerbetrieblich weitergeben sollen, können ihr Wissen mittels den von der BfA zur Verfügung gestellten Unterlagen auffrischen. Die Sprachkenntnisse der auszubildenden Teilnehmenden sind zu berücksichtigen.

Ausserdem muss dafür gesorgt werden, dass für die praktische Ausbildung ein Kran zur Verfügung steht. Die Dauer der Ausbildung richtet sich nach den Bedürfnissen und der Erfahrung der Teilnehmenden, sollte aber nicht weniger als einen halben Tag betragen. Die mit der innerbetrieblichen Ausbildung beauftragte Person überprüft mittels Lernzielkontrolle, ob die Teilnehmenden die erforderlichen Kompetenzen erworben haben. Eine betriebsinterne Ausbildung gilt nur in dem Betrieb, in dem sie vermittelt wurde.

Weitere Informationen
baumeister.swiss

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