Vereinfachter Nachweis für Sorgfaltspflicht

Ab Beginn des neuen Jahrs reicht für Bauunternehmen eine ISAB GAV-​Bescheinigung, um ihre Sorgfaltspflicht bei den Subunternehmen zu erfüllen.

Ab 1. Januar 2023 ist es für Bauunternehmen einfacher und unbürokratischer, ihre Sorgfaltspflicht als Erstunternehmer gegenüber Subunternehmen nachzuweisen. Neu wird die ISAB GAV-​Bescheinigung als Nachweis für die Sorgfaltspflicht bei der Solidarhaftung anerkannt.

Eine ISAB GAV-​Bescheinigung genügt ab Beginn des neuen Jahrs für Bauunternehmen, um ihre Sorgfaltspflicht bei den Subunternehmen zu erfüllen.
Eine ISAB GAV-​Bescheinigung genügt ab Beginn des neuen Jahrs für Bauunternehmen, um ihre Sorgfaltspflicht bei den Subunternehmen zu erfüllen. (Foto: pd)

Fast zehn Jahre nach der Verschärfung der Subunternehmerhaftung ist diese lang angestrebte bürokratische Entlastung dank grossem Engagement der Sozialpartner im Bauhauptgewerbe endlich Tatsache. Mit Anpassung des Entsendegesetzes (EntsG) und der Entsendeverordnung (EntsV) per 15. Juli 2013 wurde die Haftung des Erstunternehmers für die Nichteinhaltung der minimalen Arbeits-​ und Lohnbedingungen durch seine Subunternehmer verstärkt. Um sich von seiner Haftung zu befreien, musste der Erstunternehmer nachweisen, dass er bei jeder Weitergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen angewendet hat.

Seine Sorgfaltspflicht erfüllte der Erstunternehmer unter anderem dann, wenn er eine Bestätigung der paritätischen Vollzugsorgane von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (AVE GAV) vorlegen konnte, die aufzeigte, dass der Subunternehmer auf Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert wurde und keine Verstösse festgestellt wurden.

Aktualisierungsbedarf erkannt

Insbesondere mit der Gründung des paritätischen Vereins ISAB und der Standardisierung von Informationen aus dem Vollzug mit der ISAB GAV-​Bescheinigung, welche als einzige systematisch auf den Ergebnissen von real erfolgten Kontrollen durch die paritätischen Vollzugsorgane in AVE GAV Branchen basiert, gelang es zwar, die Aussagekraft von GAV-​Bescheinigungen erheblich zu verbessern. Dieser Fortschritt fand jedoch noch keinen Niederschlag in den Bestimmungen zur Solidarhaftung.

Erst nach einer parlamentarischen Motion im Juni 2021 und auf Initiative der Sozialpartner im Bauhauptgewerbe wurde im Herbst 2021 eine Expertengruppe ins Leben gerufen. Diese hat einen Aktualisierungsbedarf erkannt: In Zukunft soll die Aussagekraft einer GAV-​Bescheinigung erweitert werden, einerseits mit einer Anpassung der Entsendeverordnung, anderseits mit weiterführenden Empfehlungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf der Website des SECO.

Erweiterung der Aussagekraft der GAV-​Bescheinigung

Die Expertengruppe konnte aufzeigen, dass entgegen der bisherigen Formulierung in erster Linie relevant ist, ob das Unternehmen bei festgestellten Verstössen allfällig offene Nachzahlungen geleistet und im Sinne der GAV-​Bescheinigung seine GAV-​Konformität nachgewiesen hat. Neu kann sich der Erstunternehmer die Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen mit einer Bestätigung der paritätischen Vollzugsorgane von AVE GAV darlegen lassen, welche Auskunft über durchgeführte Kontrollen und über die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer gibt.

Darüber hinaus soll durch die auf der Website des SECO publizierten Empfehlungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verhindert werden, dass ein Subunternehmer ein Fehlverhalten, das in einer GAV-​Bescheinigung ausgewiesen ist, damit verschweigen kann, dass er dem Erstunternehmer einzig eine Selbstdeklaration vorlegt.

Weitere Informationen
www.baumeister.swiss

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