Absturzsicherung ab zwei Meter Höhe erforderlich
Ab 1. Januar 2025 muss gemäss Bauarbeitenverordnung (BauAV) beim Erstellen von Deckenschalungen ab zwei Metern Höhe eine Absturzsicherung vorhanden sein. Diese Änderung erfordert neue Ausführungsbedingungen und verursacht zusätzliche Kosten für Bauunternehmen.
Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) schreibt eine Absturzsicherung grundsätzlich ab einer Höhe von mehr als zwei Metern vor. Für Tätigkeiten an Deckenschalungen existiert bis Ende 2024 eine Ausnahmeregelung: Hier darf noch bis zu einer Absturzhöhe von drei Metern ungesichert an der Montagekante gearbeitet werden. Ab 1. Januar 2025 entfällt diese Ausnahmeregelung, weshalb ab diesem Zeitpunkt bei Arbeiten an Deckenschalungen ab einer Höhe von zwei Metern eine Absturzsicherung vorhanden sein muss (Stand der Technik).
Diese Änderung verlangt von Bauunternehmen bei der Erstellung von Deckenschalungen ab einer Höhe von mehr als zwei Metern geeignete Schutzmassnahmen gegen einen Absturz. Informationen zur praktischen Umsetzung der erforderlichen Absturzsicherungen beim Schalen von Decken und den damit verbundenen Kosten sind für Mitglieder des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV) exklusiv in einem Merkblatt zusammengefasst. Für weitere Informationen steht die Abteilung Technik & Betriebswirtschaft des SBV unter beratung-tb@baumeister.ch zur Verfügung.
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